Strafbefehl erhalten – was jetzt zählt.
10 Tage. Nicht erstreckbar. Verstreicht die Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil.
Häufige Fragen zum Strafbefehl
Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Strafbefehl Einsprache zu erheben?
Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist nicht erstreckbar.
Was passiert, wenn ich die Einsprachefrist verpasse?
Verstreicht die 10-tägige Einsprachefrist ungenutzt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Eine nachträgliche Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO).
Muss ich die Einsprache begründen?
Nein. Die Einsprache gegen einen Strafbefehl muss in der Schweiz nicht begründet werden. Es genügt eine schriftliche Erklärung, dass Einsprache erhoben wird, mit Datum und Unterschrift (Art. 354 StPO).
Wird die Strafe nach Einsprache höher?
Nach Einsprache wird das ordentliche Verfahren eröffnet. Theoretisch kann die Strafe auch höher ausfallen, das Verschlechterungsverbot ist im Strafbefehlsverfahren jedoch beschränkt (Art. 391 Abs. 2 StPO).