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Vermögensbeschlagnahme · Schweizer StPO

Kontosperre – Ihre Optionen, Ihre Fristen.

10 Tage Beschwerdefrist. Antrag auf Notbedarf möglich. Schnelles Handeln zahlt sich aus.

3 MinutenMit FristrechnerSchweizer StPOPrivacy-First
Schritt 1 von 50%
Schritt 01 — Kenntnisnahme
Wann haben Sie von der Sperre erfahren?
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Kenntnisnahme – meist über die Bank oder die direkte Verfügung der Staatsanwaltschaft.
Beschwerdefrist (Art. 396 StPO)Die Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung ist innert 10 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich und begründet einzureichen. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Häufige Fragen zur Kontosperre

Wie erfahre ich von einer Kontosperre?

In der Regel durch die Bank selbst – diese muss Sie über Beschlagnahmungen Ihres Vermögens informieren, sofern keine Kommunikationssperre besteht. Bei einer Kommunikationssperre (Art. 73 StPO) erfahren Sie es erst nach deren Aufhebung.

Welche Frist habe ich für eine Beschwerde gegen die Kontosperre?

10 Tage ab Kenntnisnahme der Beschlagnahmeverfügung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist an die Beschwerdeinstanz zu richten und sollte begründet werden. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Bekomme ich Geld zum Leben, auch wenn mein Konto gesperrt ist?

Ja, das ist möglich. Bei einer Vermögensbeschlagnahme kann ein Antrag auf Freigabe von Mitteln zur Deckung des Existenzbedarfs gestellt werden. Solche Anträge sind an die Staatsanwaltschaft zu richten und sollten gut begründet werden.

Werden auch Verteidigungskosten freigegeben?

Ja, Mittel zur Bezahlung der anwaltlichen Verteidigung können separat freigegeben werden. Dies ist ein anerkannter Anspruch der beschuldigten Person und sollte aktiv beantragt werden – idealerweise mit Honorar-Offerte als Beleg.