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Akut-Anleitung · Schweizer StPO

Hausdurchsuchung – das Wichtigste in den ersten Minuten.

Ruhe bewahren. Nichts unterschreiben. Anwalt verlangen. Und vor allem: Siegelung beantragen.

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In welcher Phase befinden Sie sich?
Die Empfehlungen unterscheiden sich je nachdem, ob die Durchsuchung läuft, bevorsteht oder abgeschlossen ist.

Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung

Was ist eine Siegelung bei der Hausdurchsuchung?

Die Siegelung (Art. 248 StPO) ist das Recht der betroffenen Person, beschlagnahmte Aufzeichnungen, Datenträger und Gegenstände versiegeln zu lassen. Die Strafbehörde darf diese dann nicht durchsuchen, bis ein Gericht über die Entsiegelung entschieden hat. Das ist eines der wichtigsten Verteidigungsinstrumente bei Hausdurchsuchungen, insbesondere bei Geheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten oder Bankmitarbeitern.

Muss ich bei einer Hausdurchsuchung aussagen?

Nein. Als Beschuldigte oder Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 StPO). Sie müssen nicht aktiv mitwirken, keine Passwörter herausgeben und keine Erklärungen zum Vorwurf abgeben. Geben Sie nur Personalien zu Protokoll und verlangen Sie sofort einen Anwalt.

Darf die Polizei ohne Hausdurchsuchungsbefehl bei mir eindringen?

Grundsätzlich braucht es einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft (Art. 241 StPO). Ausnahmen: Gefahr im Verzug oder Einwilligung der berechtigten Person. Lassen Sie sich den Befehl zeigen und kopieren Sie sich die Eckdaten (Datum, Verfahrensnummer, ausstellende Behörde, Geltungsbereich).

Was bedeutet 'Anwalt der ersten Stunde'?

Der 'Anwalt der ersten Stunde' (Art. 159 StPO) ist das Recht der beschuldigten Person, von Beginn der polizeilichen Einvernahme oder Massnahme an einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht besteht ab der ersten Befragung und sollte konsequent wahrgenommen werden.