Waffengesetz
Das Waffengesetz (WG) regelt Erwerb, Besitz, Tragen und Handel mit Waffen in der Schweiz. Verstösse können mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Grundstruktur des Waffengesetzes
Das Waffengesetz unterscheidet verschiedene Kategorien von Feuerwaffen und sieht für jede unterschiedliche Anforderungen vor:
- Bewilligungspflichtige Waffen: Handfeuerwaffen (Pistolen, Revolver) benötigen einen Erwerbsschein.
- Verbotene Waffen: Automatische Waffen, bestimmte Messer mit Automatikauslösung, Totschläger etc.
- Nicht bewilligungspflichtige Waffen: Für Sportschützen und Jäger gelten Erleichterungen.
Straftatbestände (Art. 33 WG)
Strafbar macht sich, wer vorsätzlich:
- Eine Waffe ohne Berechtigung erwirbt, überträgt oder besitzt
- Eine Waffe trägt ohne Waffentragbewilligung
- Mit Waffen gewerbsmässig handelt ohne Bewilligung
- Verbotene Waffen herstellt, einführt oder besitzt
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
Waffentragbewilligung
Das Tragen einer Waffe im öffentlichen Raum ist grundsätzlich verboten. Eine Waffentragbewilligung kann erteilt werden, wenn ein schützenswertes Interesse nachgewiesen wird (z.B. gefährdete Person, Geldbote). Die Anforderungen sind kantonal unterschiedlich.
Ausnahmen für Sportschützen und Sammler
Personen, die einer anerkannten Schützenorganisation angehören, dürfen bestimmte Waffen zu Sportschuss-Zwecken erwerben und transportieren. Waffensammler haben ebenfalls spezifische Sonderregeln.
Sorgfaltspflichten beim Waffenhandel
Händler müssen Käufer auf Waffenerwerbsschein prüfen und ein Inventar führen. Privatverkäufe zwischen natürlichen Personen sind nur im engen Rahmen des Gesetzes erlaubt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin oder einen qualifizierten Anwalt.