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StrafrechtSVG

Verkehrsstrafrecht

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) enthält umfangreiche Strafbestimmungen. Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen Führerausweisentzug und administrative Massnahmen, die oft schwerwiegender sind als die Strafe selbst.

Systematik des Verkehrsstrafrechts

Das Verkehrsstrafrecht ist im Strassenverkehrsgesetz (SVG) geregelt und unterscheidet:

  • Übertretungen (Art. 90 Abs. 1 SVG): Einfache Verkehrsregelverletzungen (Bussen).
  • Vergehen (Art. 90 Abs. 2 SVG): Grobe Verkehrsregelverletzungen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre).
  • Verbrechen (Art. 90 Abs. 3/4 SVG): Raserdelikte (Freiheitsstrafe 1–4 Jahre, bis 8 Jahre bei schweren Fällen).

Rasereibegriff (Art. 90 Abs. 3 SVG)

Als Raserdelikt gilt das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ab bestimmten Schwellenwerten:

  • Innerorts: +40 km/h
  • Ausserorts: +50 km/h
  • Auf Autobahnen: +60 km/h

Das Raserdelikt ist ein Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Fahren unter Einfluss

  • Alkohol (Art. 91 SVG): Ab 0,5 Promille Vergehen; ab 0,8 Promille oder Fahruntüchtigkeit qualifiziertes Vergehen mit erhöhter Strafe und Führerausweisentzug.
  • Drogen (Art. 91 SVG): Fahren unter Drogeneinfluss ist generell verboten, unabhängig von Promillegrenzen.

Administrativmassnahmen

Parallel zum Strafverfahren läuft das Administrativverfahren des ASTRA/Kantons:

  • Warnungsentzug: Bei Verkehrsregelverletzungen (Entzug ab 1 Monat).
  • Sicherungsentzug: Bei fehlender Fahreignung (ohne zeitliche Begrenzung).
  • Führerausweisentzug auf Probe: Für Neulenkende.

Oft sind die administrativen Konsequenzen für Berufsfahrer oder Pendler schwerwiegender als die strafrechtliche Sanktion.

Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Bei drohenden Verbrechen (Raserei) ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar. Auch bei Vergehen lohnt sich rechtliche Beratung, insbesondere wenn der Führerausweis beruflich benötigt wird.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin oder einen qualifizierten Anwalt.