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StrafrechtUmweltstrafrecht

Strahlenschutz

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahlenquellen ist in der Schweiz streng reguliert. Verstösse gegen das Strahlenschutzgesetz und das Kernenergiegesetz können zu empfindlichen Strafen führen.

Rechtliche Grundlagen

Der Strahlenschutz in der Schweiz ist durch das Strahlenschutzgesetz (StSG) und das Kernenergiegesetz (KEG) geregelt. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bzw. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).

Straftatbestände

Das Strahlenschutzgesetz (Art. 53 StSG) stellt unter anderem unter Strafe:

  • Betrieb von Anlagen oder Tätigkeiten mit Strahlenquellen ohne Bewilligung
  • Missachtung von Schutzmassnahmen und Grenzwerten
  • Unerlaubter Transport radioaktiver Stoffe
  • Unterlassung der Meldepflicht bei Strahlenunfällen

Das Kernenergiegesetz (Art. 88 ff. KEG) enthält eigene Straftatbestände für Kernenergieanlagen.

Personengruppen mit erhöhtem Risiko

Besonders gefährdet sind:

  • Medizinische Fachpersonen (Radiologen, Nuklearmediziner, Zahnarztpraxen)
  • Industrie und Forschung (Messinstrumente, Radiographieanlagen, Forschungsreaktoren)
  • Import/Export radioaktiver Stoffe oder Geräte mit Strahlenquellen

Verwaltungsrechtlicher Vollzug

Strahlenschutzverletzungen werden oft zuerst verwaltungsrechtlich erfasst (Entzug der Bewilligung, Auflagen). Die Strafanzeige folgt bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Verstössen. Das Verwaltungsstrafrecht des Bundes (VStrR) kann Anwendung finden.

Grenzüberschreitender Aspekt

Die Ein- und Ausfuhr radioaktiver Quellen und Materialien unterliegt internationalen Kontrollregimen (IAEA, Basler Übereinkommen). Verstösse können internationale strafrechtliche Kooperation auslösen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin oder einen qualifizierten Anwalt.