Betäubungsmittel
Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) ist eines der am häufigsten angewendeten Strafgesetze in der Schweiz. Der Umgang mit verbotenen Substanzen — vom Konsum bis zum Handel — kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben.
Grundlagen des Betäubungsmittelstrafrechts
Das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) definiert, welche Handlungen mit Betäubungsmitteln strafbar sind. Unterschieden wird zwischen:
- Vergehen (Art. 19 Abs. 1 BetmG): Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Besitz oder Lagerung von Betäubungsmitteln ohne Berechtigung.
- Verbrechen (Art. 19 Abs. 2 BetmG): Qualifizierte Fälle mit höherer Strafandrohung.
- Übertretung (Art. 19a BetmG): Konsum und Erwerb für den eigenen Konsum.
Qualifizierte Tatbestände
Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht erhöhte Strafen vor bei:
- Täterschaft in einer Bande oder als Gewerbsmässigkeit
- Abgabe an unter 18-Jährige
- Besonders grosser Menge («Grenzwert»)
Der Grenzwert für eine «grosse Menge» variiert je nach Substanz und wird durch die Praxis des Bundesgerichts definiert (z.B. 18 g reines Heroin oder 36 g Kokainbase).
Strafrahmen
- Vergehen (Art. 19 Abs. 1): Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
- Verbrechen (Art. 19 Abs. 2): Freiheitsstrafe mindestens 1 Jahr (kann bis 20 Jahre gehen bei besonderer Schwere)
- Übertretung (Art. 19a): Busse bis CHF 10'000
Eigenkonsum und Entkriminalisierung
Der blosse Konsum von Cannabis ist seit 2013 unter bestimmten Bedingungen als Übertretung mit Busse von CHF 100 geregelt. Eine vollständige Entkriminalisierung besteht nicht. Pilotprojekte für regulierten Cannabis-Konsum sind in einigen Kantonen in Gang.
Verfahrensrechtliches
Beschuldigte haben das Recht, sich nicht selbst zu belasten. Die polizeiliche Einvernahme ohne anwaltliche Begleitung birgt erhebliche Risiken. Bei Hausdurchsuchungen im Betäubungsmittelbereich sollte die Siegelung von Datenträgern verlangt werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Anwältin oder einen qualifizierten Anwalt.